Ablehnung eines Gymnasiums: Der Kampf um den Schulplatz lohnt!

Sie möchten die bestmögliche Ausbildung für Ihr Kind und das ist völlig verständlich. Wenn Sie eine bestimmte weiterführende Schule, etwa ein konkretes Gymnasium ins Auge gefasst haben, sei es zum Beispiel in Erfurt das Albert-Schweitzer-Gymnasium, das Hannah-Arendt-Gymnasium (Gymnasium 10), das Gutenberg-Gymnasium, das Königin-Luise-Gymnasium oder das Heinrich-Mann-Gymnasium, soll Ihr Kind dieses auch besuchen dürfen. Ebenfalls beliebt sind in Erfurt etwa die Integrierte Gesamtschule (IGS) und die Kooperative Gesamtschule "Am Schwemmbach" (KGS) oder Gemeinschaftsschulen wie die Friedrich-Schiller-Schule. In Weimar entbrennt oft der Kampf um Plätze an der Pestalozzischule, in Jena um solche etwa an der Jenaplan-Schule und der Gemeinschaftsschule Wenigenjena. Auch Fälle in anderen Teilen Thüringens, wie etwa in Gera oder Gotha nehmen zu.

 

Was aber, wenn Sie eine Ablehnung des ausgewählten Gymnasiums, aber auch von einer Gesamtschule, Gemeinschaftsschule oder einer Regelschule erhalten? 

 

In solchen Fällen möchten wir Sie dazu ermutigen, diese Ablehnung nicht einfach hinzunehmen. Die Rechtsanwaltskanzlei Holstein hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche Familien erfolgreich durch den oft verwirrenden und frustrierenden Prozess der Schulplatzvergabe begleitet. Wir verstehen die rechtlichen Nuancen des Auswahlverfahrens und setzen uns dafür ein, dass Ihr Kind den Schulplatz erhält, den es verdient.

 

Natürlich ist es grundsätzlich richtig, dass die Schulen ein Auswahlverfahren durchführen, wenn mehr Bewerber als Schulplätze vorhanden sind. Dies entspricht der Rechtslage des § 15a Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes. Andererseits hat jeder Bewerber einen nachprüfbaren Anspruch auf eine korrekte Durchführung des Auswahlprozesses. Schon bei der Einordnung der Schüler in die unterschiedlich priorisierten Kategorien, nach denen die Plätze zu vergeben sind, geschehen häufig Fehler.

 

Diese Kategorien sind grob zusammengefasst:

1. Besondere Zuweisung des Schülers, etwa wegen eines Härtefalls,

2. Geschwisterkinder,

3. Kinder für die das Gymnasium das wohnortnächste ist,

4. Kinder, deren Eltern ausdrücklich ein bestimmtes Schulprofil oder ein bestimmtes Fremdsprachenangebot wünschen.

 

Innerhalb dieser Kategorien gibt es teils weitere Abstufungen und manchmal schon Losverfahren. Die rechtssichere Durchführung überfordert nicht nur die Eltern, die sich mit einer Ablehnung konfrontiert sehen und diese nicht überprüfen können, sondern häufig auch die Schulleitung, die die Entscheidung treffen muss, oftmals ohne verwaltungsrechtlich ausreichend geschult zu sein.

 

Besonders fragwürdig ist bei alledem häufig schon die Bestimmung der Kapazitäten der Schulen. Diese muss gesetzlich eng mit dem Schulamt und dem kommunalen Amt für Bildung abgestimmt sein und muss die allgemeinen Engpässe angemessen abbilden. Seit Jahren ist jedoch nunmehr klar, dass es einen erheblichen Mangel an Plätzen, insbesondere an Erfurter Gymnasien und Gemeinschaftsschulen gibt. Zwar wurde zum neuen Schuljahr die Gründung eines neuen Gymnasiums 11 in den Räumen der Regelschule "Ulrich von Hutten" angekündigt, aber auch der zuständige Schulamtsleiter Leipold erklärte hierzu: „Selbst mit den 75 Plätzen, die das neue Gymnasium hergeben wird, reichen die Plätze nicht aus“. Er spricht dabei von einem Mangel „im dreistelligen Bereich“. Die Plätze würden hauptsächlich an den besonders beliebten Schulformen des Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule fehlen. 

 

 

In den letzten Schuljahr haben wir in einer Vielzahl von Widerspruchsverfahren und mit äußerst hoher Erfolgsquote gegen Entscheidungen der Schulen vor den Staatlichen Schulämtern vorgehen können. Häufig lehnten die Schulen zu Unrecht Anträge auf Aufnahme, etwa in ein bestimmtes Gymnasium, ab. Die Begründung war oftmals in vielerlei Hinsicht fehlerhaft und wir konnten nachweisen, dass die Auswahlverfahren nicht korrekt durchgeführt worden waren. Dafür nehmen wir eine umfangreiche Akteneinsicht und prüfen minutiös die Schulplatzentscheidungen hinsichtlich jedes einzelnen Teilnehmers am Auswahlverfahren. Auch prüfen wir die korrekte Bestimmung der Aufnahmekapazitäten der Schule. Darüber hinaus konnten wir immer wieder darlegen, dass eine Beschulung an den von den Schulämtern alternativ vorgeschlagenen Schulen dem schulischen Werdegang des Schülers erheblich entgegenstehen würde.

 

Wenn wir für unsere Mandanten Widerspruchsverfahren übernehmen, dann arbeiten wir anhand der einschlägigen Rechtsprechung und juristischen Literatur gegenüber der staatlichen Schulverwaltung heraus, warum aus Fehlern im Auswahlverfahren Plätze auch oberhalb angeblicher Kapazitätsobergrenzen erwachsen. Von diesen profitieren gesetzlich allerdings nicht etwa Schüler auf Nachrücklisten, sondern einzig die Kinder, deren Eltern einen Widerspruch erhoben haben.

 

Manchmal sind auch Schulplatzklagen oder Eilverfahren notwendig, wenn die staatliche Schulverwaltung nicht einlenkt. So haben wir im Jahr 2023 selbst viele der gerichtlichen Verfahren gewinnen können, so etwa jedes einzelne von zehn beim Verwaltungsgericht Weimar für unsere Mandanten geführten Schulplatzverfahren.

 

Es gibt also Möglichkeiten, die Entscheidung einer Schule oder des Schulamts zu hinterfragen und für das Recht Ihres Kindes auf eine optimale Schulbildung einzustehen. Dabei helfen wir Ihnen gerne. Die Rechtsanwaltskanzlei Holstein versteht sich als Ihr verlässlicher Partner in diesen Angelegenheiten. Wir bieten Ihnen juristische Unterstützung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse und die Ihrer Kinder zugeschnitten ist. Dabei greifen wir auf einen jahrelangen Erfahrungsschatz im Schulrecht in Thüringen und anderen Bundesländern zurück.

 

Rufen Sie uns gern an, wenn Sie eine Beratung oder Vertretung gegen eine Schulablehnung wünschen.