Beratungshilfe
Beratungshilfe ist die Unterstützung bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Die Gewährung von Beratungshilfe kommt nur demjenigen zu Gute, der aufgrund seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe
verwiesen:
Link.
Den Berechtigungsschein erteilt das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Amtsgericht. Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie einen Anwalt
Ihrer Wahl konsultieren können.
Mitzubringende
Unterlagen für die Beantragung eines Beratungshilfescheins sind:
2.
aktuelle
Nachweise über das gesamte Einkommen des Beratungshilfesuchenden gemeint sind Einkünfte jeglicher Art (
die
letzten 3 Gehaltsbescheinigungen, auch z.B. Bescheide über Wohngeld, ALG I, ALG II, Rentenzahlungen,
Unterhaltszahlungen etc.)
3.
aktuelle
Nachweise über regelmäßige monatliche
Belastungen (Strom, Versicherungen, Kredite, Unterhalt)
4.
Mietvertrag
5.
Aktueller Kontoauszug des Girokontos mit den Umsätzen der letzten 4 Wochen sowie sämtlicher Vermögensanlagen (z.B. Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungsverträge)
6.
Nachweise über die Angelegenheit hinsichtlich der Beratungshilfe beantragt wird (z.B. Anschreiben, Mahnungen, Vertragsunterlagen)
7.
Personalausweis
Sprechzeiten des häufig zuständigen Amtsgerichts Erfurt:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
sowie zusätzlich am Dienstagnachmittag: 13:30 Uhr – 16:00 Uhr
Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe
Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung) – in Familiensachen und den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird sie Verfahrenskostenhilfe genannt - ist stets beim Prozessgericht
zu beantragen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nur demjenigen zu Gute, der aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu
tragen. Je nach den Einkommensverhältnissen kommt auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung in Betracht. Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe im
Falle des Unterliegens in einem Rechtsstreit nicht die Kosten der Gegenseite umfasst (§ 123 Zivilprozessordnung). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Hinweisblatt zum Formular über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen:
Link.
Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe ist neben der Antragstellung die Übersendung des ausgefüllten Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der dazugehörigen
Belegen erforderlich.
Die vorstehenden Informationen sind angelehnt an die Informationen des Amtsgerichtes Erfurt zu Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, die zu finden sind
unter https://www.thueringen.de/th4/olg/gerichte_in_thueringen/landgericht_erfurt/ags/amtsgericht_erfurt/das_gericht/schoeffenwahl/index.aspx.