Strafen an Schulen

Lehrer bestraft Schüler

Wie dürfen Lehrer und Schulleiter Fehlverhalten bestrafen? Dieser Beitrag zeigt Ihnen erst, welche schulischen Strafen es gibt. Anschließend erklärt er, wie man sich gegen die Sanktionen wehren kann. Oft kommt es vor, dass die schulischen Maßnahmen unangemessen sind. Eine Überprüfung lohnt sich deswegen.

Immerhin wissen Lehrer auch nicht alles. Unsere Kanzlei musste deshalb schon einigen Lehrern und Schulleitern Nachhilfe erteilen. Gänzlich uneinsichtige Pädagogen kann ein auf Schulrecht spezialisierter Anwalt auch einmal vor Gericht nachsitzen lassen.

Die Schulen agieren bei der Verhängung von sogenannten Ordnungsmaßnahmen (z.B. Verweis, Ausschluss vom Unterricht oder der Schule) zwar als Verwaltungsbehörden. Allerdings verfügen die zuständigen Pädagogen über keine fundierte juristische Ausbildung. Oftmals wird von Seiten der Schule bereits der Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt. Damit einhergehend werden zumeist nicht alle rechtlich relevanten Aspekte berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass keine dem Einzelfall angemessene Strafe gewählt wird.

Strafen an Schulen können pädagogische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen sein

Grundsätzlich ist zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen zu unterscheiden. Sie sind in den Schulgesetzen des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Die Unterschiede zwischen den Bundesländer sind sehr gering.

 

Hier wird exemplarisch das Thüringer Schulgesetz herangezogen. Dort sind pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in § 51 ThürSchG (Thüringer Schulgesetz) geregelt. Beide sind Möglichkeiten, um auf Fehlverhalten von Schülern zu reagieren.

 

Die Maßnahmen haben - aus rechtlicher Sicht - übrigens keinen Strafcharakter. Das liegt daran, dass sie vorrangig dazu dienen, die Funktionsfähigkeit der Schule zu sichern (VG Berlin, Beschluss vom 14.01.2020 - 3 L 1033.19). Aus Sicht der betroffenen Schüler handelt es sich natürlich um Strafen. Deswegen wird dieser Ausdruck hier auch verwendet.

 

Die Maßnahmen dienen dazu, folgende Ziele zu erreichen: 

  • Beeinträchtigungen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags vermeiden,
  • Schutz von Mitschülern, Lehrern und Sachen.

Der Unterschied zwischen den Maßnahmen liegt in der Eingriffsintensität. Pädagogische Maßnahmen führen zu einer geringeren rechtlichen Beeinträchtigung des sanktionierten Schülers. Beispiele sind: 

  • Ermahnung bzw. mündlicher Tadel des Schülers,
  • Aufforderung zusätzliche Aufgaben zu bearbeiten,
  • erzieherische Gespräche,
  • Nachholen von schuldhaft versäumten Unterricht.

Welche Ordnungsmaßnahmen gibt es an Schulen?

Wenn pädagogische Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, sind schulische Ordnungsmaßnahmen zu wählen. Sie entfalten eine einschneidendere Wirkung. Insgesamt sieht das Thüringer Schulgesetz in § 51 Absatz 3 sieben Ordnungsmaßnahmen vor:

 

  • schriftlicher Verweis (durch den Klassenlehrer),
  • Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz),
  • strenger Verweis (durch den Schulleiter),
  • Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule (durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz),
  • Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu sechs Tagen (durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz),
  • Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu vier Wochen (durch den Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz und mit Zustimmung des zuständigen Schulamts),
  • Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart (durch das zuständige Schulamt; den Antrag stellt der Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz).

 

Daneben kann es bei gravierenden Verfehlungen zu einem Ausschluss aus der Schule kommen (§ 52 ThürSchG). 

 

Für bestrafte Schüler stellt sich nun die Frage, ob die Ordnungsmaßnahme rechtmäßig ist. Immer wieder halten die Schulen Verfahrensanforderungen nicht ein. Hierzu steht mehr im nächsten Abschnitt. Darüber hinaus stellt sich natürlich die Frage, welche Ordnungsmaßnahme im Einzelfall angemessen ist. Hierzu gibt es im übernächsten Abschnitt allgemeine Ausführungen. Auf sie folgen Beispiele zu Gewalt an Schulen und dem Umgang mit Drogen. 

Anforderungen an das Verfahren

Wie Sie erkennen können, unterscheiden sich die Ordnungsmaßnahmen hinsichtlich der Eingriffsintensität. Je einschneidender die Strafe ausfällt, desto höher werden die Anforderungen an das diesbezügliche Verwaltungsverfahren. Immerhin ändert sich je die Zuständigkeit, wie Sie in den Klammern hinter den einzelnen Ordnungsmaßnahmen sehen konnten. 

 

Wie kann man prüfen, ob die Anforderungen das Verfahren eingehalten wurden? Zunächst ist ein Blick in das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes erforderlich. In Thüringen sind folgende Gesetze relevant:

  • Thüringer Schulgesetz (Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen § 51 ThürSchulG,  Ausschluss § 52 ThürSchulG) 
  • Thüringer Schulordnung (Lehrerkonferenz §§ 30ff. ThürSchO, Klassenkonferenz § 39 ThürSchO)  

Daneben gibt es Beteiligungsrechte, die immer zu berücksichtigen sind. In der Praxis ist die zwingend notwendige Anhörung des betroffenen Schülers und in der Regel auch seiner Eltern eine häufige Fehlerquelle. Darüber hinaus soll die Strafe – soweit im Einzelfall möglich – zuerst angedroht werden.

Welche Strafe ist im Einzelfall angemessen?

Auch wenn die gerade skizzierten Anforderungen an das Verwaltungsverfahren gewahrt werden, kann nicht jede beliebige Strafe verhängt werden. Bei der Auswahl ist unter anderem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Aus ihm folgt, dass die Maßnahme zur Erreichung der bereits genannten Zwecke – Schutz von Personen und Sachen sowie Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags – geeignet sein muss.

 

Zudem folgt aus diesem Grundsatz, dass von allen Maßnahmen, die hierzu geeignet erscheinen, diejenige auszuwählen ist, die den betroffenen Schüler am geringsten beeinträchtigt. Von mehreren erfolgversprechenden Strafen ist also die mildeste zur Verfügung stehende zu wählen.

 

Die Schulen haben einen gewissen Handlungsspielraum, wie sie auf Fehlverhalten reagieren. Die Entscheidungen können aber nicht willkürlich getroffen werden und sind gerichtlich überprüfbar. Zur Veranschaulichung nachfolgende Passage aus der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts:  

 

„Bei der Entscheidung, ob eine und welche Ordnungsmaßnahme zu wählen ist, handelt es sich um eine pädagogische Ermessensentscheidung. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei der Entscheidung darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des zu ahnenden Verhaltens des Schülers steht. Von den Ordnungsmaßnahmen ist jeweils diejenige auszuwählen, die geeignet erscheint, einer Wiederholung des Fehlverhaltens entgegenzuwirken. (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2020 – 3 L 233/19)“

Schulausschluss wegen Konsum, Besitz und Handel mit Drogen

Im Zusammenhang mit Drogen werden Schüler häufig von Schulen ausgeschlossen. Natürlich sind Schulen verpflichtet den Umgang mit Drogen im schulischen Umfeld zu unterbinden. Dies gilt wohlgemerkt auch für sogenannte „Legal Highs“. Immerhin hat der Staat Schüler zu schützen. Die Gerichte sehen es deshalb für Eltern als unzumutbar an, wenn diese ihre Kinder in eine Schule schicken müssen, die nicht für ein (möglichst) drogenfreies Umfeld sorgt.

 

Der erwiesene Umgang eines Schülers mit Rauschgift, insbesondere innerhalb des Verantwortungsbereiches der Schule, muss Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben. Notwendig sind Ordnungsmaßnahmen, die dazu geeignet sind, die anderen Schüler zu schützen. „In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass der Konsum von Rauschgift, die Herstellung von Kontakten zum Erwerb von Rauschgift und dessen Weitergabe an Mitschüler einen Schulausschluss rechtfertigen. (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2013 – 2 A 10251/13 m.w.N.)“

 

 

Icon: Ein juristischer Tipp

Bei solchen Vorwürfen können die Schulen also schwere Strafen verhängen. In der Praxis stellt sich allerdings immer die Frage, ob auch ausreichende Nachweise für das Fehlverhalten bestehen.

 

Teils machen die Lehrer oder Schulleiter Fehler, wenn sie Beweise sichern wollen. Beispielsweise bei der Wegnahme von Drogen:


  • Die Durchsuchung von Taschen und Kleidungsstücken durch Lehrer oder Schulleiter ist zumeist nicht zulässig.
  • Öfters halten sie auch nicht die Regeln für den Umgang mit weggenommenen Drogen ein. Wenn diese nicht unmittelbar an die Polizei übergeben werden, sind hohe Anforderungen an ihre Verwahrung zu stellen.   

Darüber hinaus kann es im Einzelfall diverse Gründe geben, von einem Ausschluss aus der Schule abzusehen. Hierzu sollten sich Betroffene beraten lassen, da leider keine pauschalen Aussagen möglich sind.

Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Schülern: angemessene Ordnungsmaßnahmen

Wenn Schüler bei Auseinandersetzungen Gewalt anwenden, ist ein Fehlverhalten gegeben, welches grundsätzlich schulische Ordnungsmaßnahmen rechtfertigt. Bei ihrer Reaktion muss die Schule die Schwere des Fehlverhaltens bzw. der Auseinandersetzung berücksichtigen.

 

Icon: Bitte beachten

Daneben ist zu berücksichtigen, ob der Schüler sich bloß verteidigt hat. Eine schulische Ordnungsmaßnahme ist unzulässig, wenn ein Schüler in einer Notwehrlage Gewalt ausübt.


Zu beachten sind die Voraussetzungen der Notwehr aus § 32 StGB.

  • Der Schüler muss sich gegen einen gegenwärtigen Angriff wehren. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht oder noch andauert. 
  • Die gewählte Verteidigung des Schülers muss erforderlich sein. Mit anderen Worten: Sie muss das mildeste erfolgversprechende Mittel sein, um sich gegen den Angriff eines anderen Schülers zu verteidigen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Rechtfertigungsgründe. Gemeint sind Situationen, in denen sich ein Schüler gegen Übergriffe wehrt bzw. anderen Schülern hilft. Mit der Rechtfertigung verbundene Detailfragen überfordern Schulen oftmals. Deshalb lohnt sich eine Überprüfung schulischer Ordnungsmaßnahmen bei Gewaltanwendung regelmäßig.  

Was kann man gegen Strafen von Schulen tun?

Bei Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 51 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 ThürSchG können Eltern oder volljährige Schüler beantragen, dass die getroffene Entscheidung von der Schulaufsicht geprüft wird. Abgesehen hiervon kann grundsätzlich mittels Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen vorgegangen werden, da diese als Verwaltungsakte (im Sinne von § 35 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz) zu qualifizieren sind. Normalerweise entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung.

 

Vereinfacht ausgedrückt kann die beanstandete Maßnahme deshalb eigentlich – bis über die Rechtmäßigkeit eine Entscheidung ergangen ist – nicht durchgeführt werden. Bei Ordnungsmaßnahmen ist allerdings zumeist keine aufschiebende Wirkung vorgesehen, weshalb ein einstweiliger Rechtsschutz erforderlich sein kann. Sollten pädagogische Maßnahmen im Einzelfall nicht hinnehmbar sein, kann mit einer Feststellungsklage – zumindest für die Zukunft – Abhilfe geschaffen werden.

Beauftragen Sie die Rechtsanwaltskanzlei Holstein bei Strafen an Thüringer Schulen

Als aufmerksamer Leser dieses Beitrags wissen Sie nun, dass die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ein durchaus komplexer Verwaltungsvorgang sein kann. Deshalb kommt es öfters zu Fehlern. 

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Holstein kann Ihnen helfen, erfolgreich gegen überzogene oder unbegründete Ordnungsmaßnahmen von Schulen vorzugehen. Selbiges gilt für pädagogische Maßnahmen, wobei es in der Praxis nur selten Veranlassung geben wird, diese zu beanstanden. Dabei verlieren wir auch nie die notwendige Sensibilität aus dem Auge, die sich daraus ergibt, dass Schule, Schüler und Eltern oft noch auf Jahre zusammenwirken müssen.