Ablehnung einer Grundschule: Der Kampf um den Schulplatz lohnt sich!

Sie möchten die bestmögliche Grundschulbildung für Ihr Kind und das ist völlig verständlich. Wenn Sie eine bestimmte Grundschule oder Gemeinschaftsschule ins Auge gefasst haben, sei es zum Beispiel in Erfurt die Grundschule am Steigerwald, die Gemeinschaftsschule Kerspleben, die Grundschule am Schwemmbach, die Wilhelm-Busch-Grundschule, oder die Gemeinschaftsschule Steigerblick in Hochheim, soll ihr Kind diese auch besuchen dürfen. In Weimar entbrennt oft der Kampf um Plätze an der Pestalozzischule, während in Jena die Westschule aber auch mehrere Gemeinschaftsschulen besonders begehrt sind. Auch Fälle in anderen Teilen Thüringens, wie etwa in Gera oder Gotha nehmen zu.

 

Was aber, wenn Sie eine Ablehnung von der ausgewählten Grundschule oder Gemeinschaftsschule erhalten?

 

In solchen Fällen möchten wir Sie dazu ermutigen, diese Ablehnung nicht einfach hinzunehmen. Die Rechtsanwaltskanzlei Holstein hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche Familien erfolgreich durch den oft verwirrenden und frustrierenden Prozess der Schulplatzvergabe begleitet. Wir verstehen die rechtlichen Nuancen des Auswahlverfahrens und setzen uns dafür ein, dass Ihr Kind den Schulplatz erhält, den es verdient.

 

Natürlich ist es grundsätzlich richtig, dass die Schulen ein Auswahlverfahren durchführen, wenn mehr Bewerber als Schulplätze vorhanden sind. Dies entspricht der Rechtslage des § 15a Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes. Andererseits hat jeder Bewerber einen nachprüfbaren Anspruch auf eine korrekte Durchführung des Auswahlprozesses. Schon bei der Einordnung der Schüler in die unterschiedlich priorisierten Kategorien, nach denen die Plätze zu vergeben sind, geschehen häufig Fehler.

 

Diese Kategorien sind grob zusammengefasst:

 

1. Besondere Zuweisung des Schülers, etwa wegen eines Härtefalls,

2. Kinder für die die Grundschule die Wohnortnächste ist,

3. Geschwisterkinder.

 

Innerhalb dieser Kategorien gibt es teils weitere Abstufungen und manchmal schon Losverfahren. Die rechtssichere Durchführung überfordert nicht nur die Eltern, die sich mit einer Ablehnung konfrontiert sehen und diese nicht überprüfen können, sondern häufig auch die Schulleitung, die die Entscheidung treffen muss, ohne verwaltungsrechtlich ausreichend geschult zu sein.

 

Besonders fragwürdig ist bei alledem häufig schon die Bestimmung der Kapazitäten der Schulen. Diese muss eng mit dem Schulamt und dem kommunalen Amt für Bildung abgestimmt sein und muss die allgemeinen Engpässe angemessen abbilden. Im November 2023 wurde jedoch publik, dass wegen Platzmangels an Gymnasien 150 künftige Gymnasiastinnen und Gymnasiasten in den Räumen von Grundschulen unterrichtet werden sollen. Es ist zu befürchten, dass die Grundschulen im Zuge dessen die bereits geplanten Schulplätze für Erstklässler noch weiter zusammenstreichen, was sogar rechtwidrig sein könnte.

 

In den letzten Schuljahren haben wir in einer Vielzahl von Widerspruchsverfahren und mit äußerst hoher Erfolgsquote gegen Entscheidungen der Schulen vor den Staatlichen Schulämtern vorgehen können. Häufig lehnten die Schulen zu Unrecht Anträge auf Aufnahme in eine bestimmte Grundschule ab. Die Begründung war oftmals in vielerlei Hinsicht fehlerhaft und wir konnten nachweisen, dass die Auswahlverfahren nicht korrekt durchgeführt worden waren. Dafür nehmen wir eine umfangreiche Akteneinsicht und prüfen minutiös die Schulplatzentscheidungen hinsichtlich jedes einzelnen Teilnehmers am Auswahlverfahren. Auch prüfen wir die korrekte Bestimmung der Aufnahmekapazitäten der Schule. Darüber hinaus konnten wir immer wieder darlegen, dass eine Beschulung an den von den Schulämtern alternativ vorgeschlagenen Schulen dem schulischen Werdegang des Schülers erheblich entgegenstehen würde.

 

Wenn wir für unsere Mandanten Widerspruchsverfahren übernehmen, dann arbeiten wir anhand der einschlägigen Rechtsprechung und juristischen Literatur gegenüber der staatlichen Schulverwaltung heraus, warum aus Fehlern im Auswahlverfahren Plätze auch oberhalb angeblicher Kapazitätsobergrenzen erwachsen. Von diesen profitieren gesetzlich allerdings nicht etwa Schüler auf Nachrücklisten, sondern einzig die Kinder, deren Eltern einen Widerspruch erhoben haben.

 

Manchmal sind auch Schulplatzklagen oder Eilverfahren notwendig, wenn die staatliche Schulverwaltung nicht einlenkt. So haben wir im Jahr 2023 vor dem meist zuständigen Verwaltungsgericht Weimar jedes einzelne von zehn dort für unsere Mandanten abgeschlossene Schulplatzverfahren nach § 15a ThürSchulG gewinnen können.

 

Es gibt also Möglichkeiten, die Entscheidung einer Grundschule oder des Schulamts zu hinterfragen und für das Recht Ihres Kindes auf eine optimale Grundbildung einzustehen. Dabei helfen wir Ihnen gerne. Die Rechtsanwaltskanzlei Holstein versteht sich als Ihr verlässlicher Partner in diesen Angelegenheiten. Wir bieten Ihnen juristische Unterstützung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse und die Ihrer Kinder zugeschnitten ist. Dabei greifen wir auf einen jahrelangen Erfahrungsschatz im Schulrecht in Thüringen und anderen Bundesländern zurück.

 

Rufen Sie uns gern an, wenn Sie eine Beratung oder Vertretung gegen eine Schulablehnung wünschen.