Für viele Jenaer Familien war die Schulanmeldung für die 1. Klasse zum Schuljahr 2026/2027 zunächst scheinbar klar geregelt. Im Amtsblatt der Stadt Jena wurde eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit der das Staatliche Schulamt Ostthüringen das Auswahlverfahren an den Thüringer Gemeinschaftsschulen (TGS) in Jena neu geordnet hat. Zentraler Punkt: Kinder aus bestimmten Vorschulbereichen bzw. kooperierenden Kitas sollten bevorzugt aufgenommen werden.
Auf dieser Grundlage haben sich zahlreiche Eltern – oft ganz gezielt – für bestimmte Gemeinschaftsschulen entschieden. Inzwischen steht fest: Diese Allgemeinverfügung war rechtlich nie wirksam. Und genau hier beginnt das Problem – aber auch Ihre Chance, rechtlich gegen eine spätere Ablehnung vorzugehen.
Die Allgemeinverfügung: Was sollte sie regeln?
Das Staatliche Schulamt Ostthüringen hat am 23. März 2023 eine Allgemeinverfügung auf der Grundlage von § 15a Abs. 8 ThürSchulG erlassen. Sie sollte ab dem Schuljahr 2024/2025 für alle Thüringer Gemeinschaftsschulen im Bereich der Stadt Jena gelten.
Betroffen waren alle TGS in Jena:
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Staatliche Gemeinschaftsschule „An der Trießnitz“ Jena
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Staatliche Gemeinschaftsschule Jenaplan-Schule Jena
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Staatliche Gemeinschaftsschule Lobdeburgschule Jena
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Staatliche Gemeinschaftsschule Montessorischule Jena
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Staatliche Gemeinschaftsschule Werkstattschule Jena
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Staatliche Gemeinschaftsschule „Kaleidoskop“ Jena (Jenaplan-Schule Lobeda)
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Staatliche Gemeinschaftsschule „Galileo“ Winzerla
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Staatliche Gemeinschaftsschule „Kulturanum“ Jena
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Staatliche Gemeinschaftsschule „Wenigenjena“
Alle diese Schulen verfügen über einen Primarbereich (Klassen 1–4) und sind damit direkt für die Einschulung in die 1. Klasse relevant. Die Allgemeinverfügung sah unter anderem vor:
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Ein Kontingent von bis zu 30 % der Plätze (bezogen auf die freien Jahrgangsplätze) konnte mit Kindern besetzt werden,
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die bereits eine kooperierende Bildungseinrichtung (z. B. bestimmte Kitas/Vorschulgruppen) besuchten oder
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die einen Wohnsitz außerhalb des Postleitzahlbereichs der Schule hatten, also bewusst schulprofilbezogene Wahl auch „quer durch die Stadt“ ermöglichen sollten.
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Erst danach kamen u. a. Geschwisterkinder und die Wohnortnähe als Kriterien. In den städtischen Anmeldeunterlagen wurde ausdrücklich auf die „Allgemeinverfügung der Stadt Jena (03/2023)“ hingewiesen; die Eltern durften also davon ausgehen, dass genau diese Regeln maßgeblich sind.
Viele Familien haben ihre Schulwahl genau darauf ausgerichtet – etwa, indem sie sich bewusst für eine Schule entschieden haben, an deren Vorschulbereich das Kind bereits teilnahm, obwohl eine wohnortnähere Schule existierte.
Was sich später herausstellte: Keine Zustimmung des Ministeriums – schon deswegen keine Wirksamkeit
In einem laufenden Gerichtsverfahren hat das Staatliche Schulamt Ostthüringen im September 2025 schriftlich eingeräumt, dass es für diese Allgemeinverfügung keine Zustimmung bzw. Genehmigung des zuständigen Ministeriums (TMBJS/TMBWK) gibt.
Damit fehlt ein zentraler Wirksamkeitsaspekt: Die Behörde selbst teilt mit, dass sie die erforderliche ministerielle Zustimmung nicht vorlegen kann und dass diese auch nicht erteilt wurde. Zugleich kündigte das Schulamt an, die Allgemeinverfügung durch eine neue Allgemeinverfügung rückwirkend zum 1. August 2025 wieder aufheben zu wollen. Selbst dies ist (jedenfalls Stand Mitte Dezember 2025) noch nicht tatsächlich geschehen.
Parallel hat das Verwaltungsgericht Gera bereits im Juli 2025 in einem Eilverfahren deutlich gemacht, dass ein auf diese Allgemeinverfügung gestützter Ablehnungsbescheid rechtswidrig ist, weil die Allgemeinverfügung nicht wirksam erlassen wurde.
In einem Termin am 3. Dezember 2025 vor dem Verwaltungsgericht Gera haben wir diese Unwirksamkeit nochmals umfassend angegriffen und herausgearbeitet. Das Gericht knüpfte damit an seine bereits im Eilverfahren geäußerten deutlichen Zweifel an.
Wichtig ist auch der zeitliche Aspekt:
- Bereits im Juni 2024 haben wir gegenüber dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen die Unwirksamkeit der Allgemeinverfügung ausführlich gerügt – lange bevor jetzt im Herbst 2025 „eingelenkt“ wurde.
- Trotzdem wurde und wird die Allgemeinverfügung weiter auf den offiziellen Kanälen geführt; auf den Anmeldeunterlagen Frühjahr 2025 wurde etwa weiterhin auf sie Bezug genommen. Auch ist noch im Dezember 2025 die unwirksame Allgemeinverfügung auf der Internetseite der Stadt Jena zu finden.
Viele hätten sich anders entschieden
Die Anmelderunde für die 1. Klassen zum Schuljahr 2026/2027 fand im Mai 2025 statt – zu einem Zeitpunkt, zu dem die Allgemeinverfügung:
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im Amtsblatt veröffentlicht,
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auf der städtischen Homepage abrufbar und
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ausdrücklich in den Anmeldeformularen erwähnt war.
Für die betroffenen Familien ist daher entscheidend:
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Hätten sie gewusst, dass diese Allgemeinverfügung in Wahrheit gar nicht wirksam ist, hätten viele ihre Schulwahl anders getroffen.
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Vor allem die Wohnortnähe (§ 15a ThürSchulG) gewinnt im „normalen“ gesetzlichen Auswahlverfahren erhebliches Gewicht: Wer die wohnortnächste geeignete Schule wählt, hat regelmäßig deutlich bessere Chancen.
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Eltern, die wegen der angeblichen Vorteile eines kooperierenden Vorschulbereichs bewusst auf die nächstgelegene Gemeinschaftsschule verzichtet haben, stehen nun schlechter da, obwohl sie sich treu nach den amtlichen Informationen verhalten haben.
Hinzu kommt: Die Schulleitungen haben bereits im Herbst 2025 interne Auswahlentscheidungen getroffen und Anmeldungen an Zweitwunschschulen weitergereicht, während die formellen Zu- und Ablehnungsbescheide erst Mitte Januar 2026 verschickt werden sollen.
Rechtlicher Kern: Unwirksamer Verwaltungsakt und Vertrauensschutz
Juristisch bewegen wir uns an der Schnittstelle von:
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Allgemeinem Verwaltungsrecht (Verwaltungsakte, § 48 VwVfG – Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte) und
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Schulrecht / Schulplatzvergabe (§ 15a ThürSchulG, ThürSchulO).
Die Ausgangslage:
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Die Allgemeinverfügung sollte die gesetzlichen Auswahlkriterien modifizieren und für bestimmte Schulen ein Profilkontingent (bis zu 30 %) ermöglichen. Dies ist auch nach § 15a Abs. 8 ThürSchulG grundsätzlich möglich.
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Ohne die erforderliche ministerielle Zustimmung ist sie jedoch formell rechtswidrig und wird vom Verwaltungsgericht im Ergebnis wie unwirksam behandelt. Daneben gibt es im Übrigen noch eine Vielzahl weiterer Mängel in der Allgemeinverfügung.
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Gleichwohl haben Eltern und Schulen in Jena das Verfahren über mehrere Schuljahre hinweg faktisch an dieser Allgemeinverfügung ausgerichtet.
Gerade in dieser Konstellation stellen sich Vertrauensschutzfragen:
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Eltern haben ihr Verhalten (Wahl der Schule, eventuell bewusstes Ignorieren der wohnortnächsten Schule) in berechtigter Weise an der veröffentlichten Rechtslage orientiert.
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Die Stadt und das Schulamt haben ihrerseits über längere Zeit nicht für Klarheit gesorgt, obwohl die rechtlichen Zweifel spätestens seit 2024 auf dem Tisch lagen.
In der Kommentarliteratur zu § 48 VwVfG wird zugleich betont, dass bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (hier: der Allgemeinverfügung) der Vertrauensschutz der Betroffenen nicht erst auf der Ebene eines späteren Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen ist, sondern bereits bei der Entscheidung, ob und wie der Verwaltungsakt überhaupt zurückgenommen wird. Bei nicht finanziell kompensierbaren Vertrauenspositionen kann sich das Rücknahmeermessen bis hin zur Ermessensreduktion auf Null zugunsten eines Fortbestands der begünstigenden Regelung verdichten.
Übertragen auf den hiesigen Fall heißt das aus meiner Sicht:
- Es ist rechtlich zu argumentieren, dass das Schulamt nicht einseitig von dem veröffentlichten Auswahlmodell abrücken darf, nachdem Eltern ihre Entscheidungen gerade an diese Regeln angepasst haben.
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Jedenfalls muss dieser Vertrauensschutz bei der Frage, wie das Auswahlverfahren für den Einschulungsjahrgang 2026/2027 jetzt gestaltet wird, ernsthaft berücksichtigt werden – und zwar nicht nur abstrakt, sondern im Einzelfall.
Was kann im Widerspruchsverfahren erreicht werden?
Sobald Ihnen im Januar 2026 ein ablehnender Bescheid der Erstwunsch- oder Zweitwunschschule zugeht, läuft eine einmonatige Widerspruchsfrist. Parallel ist in Schulplatzverfahren manchmal ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht erforderlich, damit Ihr Kind noch rechtzeitig einen Platz an der gewünschten Schule erhält.
Im Widerspruchs- und Klageverfahren lassen sich in Konstellationen wie der vorliegenden insbesondere folgende Punkte aufgreifen:
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Angriff der Auswahlentscheidung selbst, weil sich das Schulamt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf eine unwirksame Allgemeinverfügung gestützt hatte und nun kurzfristig auf das gesetzliche Modell umgeschwenkt ist;
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Vertrauensschutz der Eltern in die (jahrelang veröffentlichte) Allgemeinverfügung – mit dem Argument, dass die Verwaltung jedenfalls für den Übergangsjahrgang gehalten ist, dieses Modell fortzuführen oder zumindest die Eltern nicht schlechter zu stellen als bei einer rechtzeitigen Klarstellung;
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Wohnortnähe: In vielen Fällen wird zu prüfen sein, ob Ihr Kind bei strenger Anwendung der gesetzlichen Kriterien (§ 15a ThürSchulG, insbesondere Wohnortnähe) nicht doch einen Anspruch auf Aufnahme an einer anderen Schule (z. B. der wohnortnächsten Gemeinschaftsschule) hat;
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Verfahrensfehler (Transparenz der Auswahlkriterien, ordnungsgemäße Kapazitätsermittlung, sachgerechte Anwendung der Kriterien, Dokumentation der Losverfahren etc.).
Je nach individueller Konstellation kann es also darum gehen,
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entweder die Anwendung der (faktisch geltenden) Allgemeinverfügung aus Vertrauensschutzgründen für Ihr Kind durchzusetzen,
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oder die Schulverwaltung darauf festzunageln, dass bei Kenntnis der wahren Rechtslage eine andere – für Ihr Kind günstigere – Schulwahl und damit ein anderer Anspruch bestanden hätte.
Beides setzt allerdings voraus, dass der konkrete Sachverhalt im Detail aufgearbeitet und rechtlich sauber durchdrungen wird.
Zugleich können auch diejenigen, die im Falle einer Nichtanwendung der Allgemeinverfügung ernstliche Chancen auf einen Schulplatz gehabt hätten, dies geltend machen - so auch das Verwaltungsgericht Gera.
Was sollten Sie als Eltern jetzt konkret tun?
Bescheide abwarten und Fristen notieren
Rechnen Sie Mitte Januar 2026 mit Zu- oder Ablehnungsbescheiden. Notieren Sie sich das Datum im Briefkopf und das Zustelldatum (Poststempel bzw. tatsächlicher Einwurf) und heben Sie den Umschlag auf.
Unterlagen sammeln
Halten Sie für eine Anfechtung eines Ablehnungsbescheides bereit:
- die Anmeldeunterlagen (wenn noch in Kopie vorhanden)
- alle vorhandenen Schreiben der Schule oder des Schulamtes,
- Nachweise über den etwaigen Besuch des Vorschulbereichs / der kooperierenden Kita,
Frühzeitig fachkundige Prüfung einholen
Wegen der knappen Fristen und der Komplexität der Situation empfiehlt es sich, die Bescheide umgehend prüfen zu lassen. In unserer Kanzlei befassen wir uns seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit Schulplatzverfahren und Auswahlentscheidungen nach § 15a ThürSchulG – insbesondere im Raum Thüringen. Gerade bei den Jenaer Gemeinschaftsschulen kennen wir die örtlichen Besonderheiten und die Verwaltungspraxis sehr genau.
Insgesamt gilt: Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einer Schule lohnt sich häufig. Gerade die aktuelle Situation in Jena sollte man, nach unserem Dafürhalten, nicht einfach hinnehmen.
