Religion, Weltanschauung und Schule

Religiöse und weltanschauliche Fragen und Konflikte begleiten auch den schulischen Alltag. Hierbei gibt es zwei wesentliche Konstellationen.

  • Einerseits kann Schülern untersagt werden, sich so zu verhalten, wie sie es aufgrund ihrer religiösen oder weltanschaulichen Haltung für bedeutend halten.
  • Andererseits legen Schulen teils eine Nähe zur Religionsausübung an den Tag, von der sich Schüler und Eltern beeinträchtigt fühlen. 
Ein Kreuz gefällt nicht jedem in der Schule.

Ein religiös weltanschaulicher Konflikt an einer Schule lässt sich besser einschätzen, wenn man versteht, wie das Grundgesetz das Verhältnis von Staat und Religion regelt. Deshalb teile ich Ihnen erst mit, was es mit der sogenannten staatlichen Neutralitätspflicht auf sich hat. Daneben erfahren Sie mehr zu: 

Pflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität staatlicher Schulen

Grundlegend ist das Verhältnis von Staat und Religion im Grundgesetz geregelt. Die Grundsätze gelten damit für alle staatlichen Schulen.

 

Unser Staat ist verpflichtet, alle Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen im Wesentlichen gleich zu behandeln. Problematisch werden religiöse oder weltanschauliche Bezüge, wenn sie einseitig sind. In Folge kann es zu einer Diskriminierung oder aber zu übergriffigem Verhalten gegenüber Personen kommen, die sich von spezifischen Einstellungen distanzieren möchten.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gedanken auf Grundlage von verschiedenen Verfassungsbestimmungen folgendermaßen formuliert: „Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. (BVerfG 19, 206) “

 

Eine weise Aussage, die Menschen mit unterschiedlichen Ansichten Raum lässt. Wie sollte es auch anders gehen, wenn man bedenkt, dass wohl seit Menschengedenken über folgende Aspekte gestritten wird:

  • Gibt es einen Gott oder mehrere Götter?
  • Welches ist der wahre Gott?
  • Wie sind religiöse Texte zu interpretieren? Wie sollten die Menschen nach ihnen leben?

In diesen Fragen sollte sich ein neutraler Staat möglichst bedeckt halten. Gleichzeitig sollte er Einzelnen den Raum geben, ihren Glauben zu leben.

 

Leider kommt es immer wieder vor, dass diese Toleranz nicht gelebt wird. Menschen versuchen entweder für ihren Glauben zu werben oder schränken andere bei der Ausübung ihres Glaubens ein. Extremes Verhalten in beide Richtungen ist nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren.

 

Daraus lässt sich ableiten:

Schulen dürfen keine Religion oder Weltanschauung bevorzugen!

Die religiöse Neutralität von Lehrern bedeutet, dass sie nicht Mitglieder einzelner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bevorzugen oder diskriminieren dürfen. Gleichzeitig müssen die religiösen Vorstellungen einzelner Schüler ausreichend Berücksichtigung finden.

 

Das bedingt eine Abwägung und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Zur Veranschaulichung dient die nun besprochene Kruzifix-Entscheidung. 

Kruzifix-Entscheidung: Schule und religiöse Symbole

Eine lehrreiche Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zu einem Kruzifix getroffen, welches in einem Klassenzimmer aufgehängt war. Die Entscheidung lässt sich auch auf andere religiöse Symbole übertragen, die von Seiten der Schule genutzt werden. Hier die zentrale Passage:

 

„Artikel 4 Absatz 1 GG schützt die Glaubensfreiheit. Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Zur Glaubensfreiheit gehört aber nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (vgl. BVerfGE 32, 98 [106]).“

 

„Insbesondere gewährleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet. Dem entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt.“

 

„Artikel 4 Absatz 1 GG überlässt es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist.“

 

„Insofern entfaltet Artikel 4 Absatz 1 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 [49]). Dem trägt auch Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 Abs. 4 WRV dadurch Rechnung, dass er ausdrücklich verbietet, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen.“

Weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Schule, Religion und Weltanschauung

Hier finden Sie weitere bedeutende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Sie informieren in verschiedenen Bereichen darüber, wie das Verhältnis von Schulen und Religion, beziehungsweise Weltanschauung, rechtlich ausgestaltet ist. 

Was können Schüler und Eltern tun, deren Rechte missachtet werden?

Wenn sich Schüler im religiös-weltanschaulichen Bereich auf eine gewisse Weise verhalten sollen (aktiv oder passiv), dann sind sie in ihren Grundrechten betroffen. Dabei ist insbesondere an Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz zu denken. Aber auch das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Absatz 3 Grundgesetz kann eine Rolle spielen.

 

Jedem der auf diese Weise in seinen Rechten betroffen ist, steht der Rechtsweg offen. Das garantiert die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Die Handlungen und Entscheidungen von Schulen lassen sich deshalb immer vor den Verwaltungsgerichten prüfen.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Holstein nimmt gern eine fundierte Einschätzung für Sie vor. Sollten Sie gute Erfolgschancen haben, dann setzen wir Ihre Rechte gegenüber der Schule beziehungsweise den Schulbehörden durch. Unsere Expertise im Schulrecht hat bundesweit bereits vielen Eltern und Schülern geholfen, deren Rechte nicht ernst genommen wurden.