Nachteilsausgleiche sollen Prüfungen erleichtern, damit ein Studienabschluss trotz länger andauernder Erkrankung möglich ist. Es geht also um einen Ausgleich krankheitsbedingter Beeinträchtigungen.
Den Hochschulen steht dabei ein (überprüfbares) Ermessen zu, ob und in welcher Form sie einen Ausgleich gewähren. Folgende Erleichterungen sind gängig:
- zusätzliche Bearbeitungszeit
- eine alternative Prüfungsform (wobei es spezifische Einschränkungen gibt)
- Hilfsmittel wie Schreibhilfen
- spezielle Prüfungsräume
- und sogar Pausen bei Prüfungen
- für Studienbewerber eine „Verbesserung“ der Durchschnittsnote
Chronische Erkrankungen bei Studierenden
Chronische Erkrankungen bei Studierenden und Schülern haben im Zuge der letzten Jahre zugenommen. Leider sinkt parallel die Qualität des Gesundheitssystems; jedenfalls dauert es oftmals länger, bis eine adäquate medizinische Diagnostik und Behandlung erfolgt.
Teils ist es vor diesem Hintergrund für die Betroffenen schwierig, geeignete Nachweise für einen Nachteilsausgleich zu erbringen. Dies kann im Einzelfall erhebliche Probleme bereiten.
Ebenso kritisieren Antragsteller häufig, dass die Verwaltung überlastet ist und zu viel Zeit verstreicht. Die Hochschulen scheitern bedauerlicherweise immer wieder daran, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.
Gleichbehandlung beim Nachteilsausgleich
Mit den Erleichterungen in Form eines Nachteilsausgleichs wird den Grundrechten der erkrankten Studierenden Rechnung getragen. So folgt aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz, dass sie gegenüber gesunden Studenten nicht zu benachteiligen sind.
Gleichzeitig dürfen sie aber auch keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den gesunden Studierenden erhalten.
Diese grundrechtlichen Bezüge sind bei der Auswahl von Nachteilsausgleichen zu berücksichtigen. Um zu beurteilen, ob eine konkrete Entscheidung diesen Anforderungen genügt, bedarf es fundierter juristischer Kenntnisse.
Wie lange darf die Bearbeitung des Antrags dauern?
Wenn ab Antragstellung und Einreichung aller Unterlagen drei Monate verstrichen sind, kann in jedem Fall eine Untätigkeitsklage erwogen werden.
Darüber hinaus kann im Einzelfall auch eine kürzere Bearbeitungszeit geboten sein; insbesondere im Fall von kurz bevorstehenden Prüfungen. Der Antrag sollte verständlicherweise früh genug gestellt werden; andernfalls wäre eine Forderung nach rascher Bearbeitung nicht gerechtfertigt.
Tipps zum Antrag: Nachweise für einen Nachteilsausgleich
Wenn Sie einen Nachteilsausgleich beantragen, sind möglichst aussagekräftige Nachweise wichtig. Besorgen Sie sich ärztliche Atteste bzw. Stellungnahmen. In diesen sollte idealerweise nicht nur eine Krankheit benannt sein. Vielmehr sollte zum Ausdruck kommen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Erkrankung und Einschränkungen im Studium besteht.
Wenn Sie schon länger krank sind, waren sie sicher bei einigen Ärzten. Eine diesbezügliche Übersicht stellen die Krankenkassen aus. Fordern Sie einen sogenannten Leistungsauszug für den Zeitraum der Erkrankung an. Der Leistungsauszug hilft dabei, die Aussagekraft der anderen ärztlichen Dokumente zu erhöhen.
Gerade Anamnesen enthalten viele persönliche Details. Sie wollen aber bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs nicht zu viele über sich offenbaren? In diesem Fall ist es möglich, solche Stellen unkenntlich zu machen, wenn Sie die Dokumente für den Antrag kopieren bzw. digitalisieren.
Widerspruch und Klage
Leider kommt es immer wieder zu Fehlentscheidungen. Teils fehlen den zuständigen Bearbeitern hinreichende Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art. Oft bearbeiten keine Volljuristen die Anträge. Zudem fällt es manchmal bereits Ärzten schwer (angefangen bei der Diagnose) eine Krankheit und ihre Auswirkungen treffend einzuschätzen.
Aufgrund dieser Defizite gewähren die Hochschulen teils unzureichende Nachteilsausgleiche. In diesem Fall kann gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Holstein in Erfurt berät Sie gerne zu allen Fragen rund um den Nachteilsausgleich, damit Sie Ihr Studium trotz Erkrankung erfolgreich absolvieren können. Hierzu gehört unter anderem der teils notwendige Eilrechtsschutz.
Daneben kann es auch hilfreich sein, wenn wir - in Absprache mit den behandelnden Ärzten - Formulierungen in Attesten und ärztlichen Stellungnahmen optimieren.
Antragstellung als zusätzliche Belastung
Leider ist für erkrankte Studierende die Stellung eines Nachteilsausgleichs eine zusätzliche Belastung. Der Vorgang kann beispielsweise einen depressiven Studierenden überfordern. Von Seiten der Hochschulen fehlt hierfür leider manchmal ausreichendes Verständnis.
Stellen Sie Ihren Antrag trotzdem und lassen Sie sich nicht von der Bürokratie abschrecken. Wir wünschen den Betroffenen aufrichtig viel Kraft und Erfolg!