Was passiert mit einem Hund bei Trennung und Scheidung?

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Was passiert mit einem Hund nach Trennung und Scheidung? In Deutschland haben wir noch kein Umgangsrecht für Tiere, wenn ein Paar auseinander geht. In einigen Fällen berücksichtigen deutsche Gerichte aber das Wohl des betroffenen Hundes. 

 

Dabei geht es hierzulande allerdings bloß darum, bei wem das Tier nach einer Trennung besser aufgehoben ist. Dies spielt auch nur eine Rolle, wenn das Tier im gemeinsamen Eigentum des Paares stand. Dass auch Tiere unter einer Trennung leiden können, ist also kein wesentlicher Faktor für die Gerichte. 

 

In Spanien verhält sich das beispielsweise anders. Dort muss nun bei einer Scheidung eine Lösung im Sinne des Tieres gefunden werden. Der Gesetzgeber hat dort kürzlich den Weg für ein gemeinsames Sorgerecht für Hund, Katz und Hamster etc. geebnet. (In einem Artikel der Süddeutschen Zeitung erfahren Sie mehr über die Vorgehensweise in Spanien.) 

 

Ich möchte Sie nun über das hier geltende Recht informieren. Was ist also bei einer Trennung zu berücksichtigen, von der auch ein Hund bzw. Haustier betroffen ist? 

Rechtslage in Deutschland - sind Tiere Sachen?

Werfen wir zunächst doch einen Blick in § 90a BGB. Dort steht: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

 

Diesen Inhalt hätte man auch so formulieren können: Wenngleich Tiere keine Sachen sind, werden sie wie Sachen behandelt, sofern nicht eine spezielle Vorschrift ihren Schutz gebietet. Spezielle Bestimmungen enthält insbesondere das Tierschutzgesetz.

 

Dieses geht allerdings nicht soweit, zu berücksichtigen, dass ein Hund bei einer Trennung leidet. Mangels einschlägiger Sondervorschriften ist ein Hund bei einer Trennung vom Partner also wie eine Sache zu behandeln. Die wohlklingende Formulierung des Gesetzgebers ändert hieran nichts – Tiere sind bei einer Trennung quasi Sachen.

Bei wem lebt der Hund nach der Trennung?

Da Tiere - laut Gesetz - quasi Sachen sind, können sie im Eigentum eines oder mehrerer Menschen stehen. Steht der Hund also bloß im Eigentum von einer Person, dann sieht das Gesetz vor, dass er nach der Trennung bei dieser lebt. Idealerweise ist das Eigentumsverhältnis durch einen Kaufvertrag oder sonstige Dokumente nachweisbar.  

 

Nun kann ein Tier aber auch mehreren Menschen gehören. Dies passiert meistens bei Ehepaaren, wenn die Anschaffung während der Ehe erfolgte. Grund hierfür ist § 1568b Abs. 2 BGB. Zunächst ein Hinweis: Ein Hund fällt unter den Begriff „Haushaltsgegenstand“ – immerhin sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.  

 

„Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.“

 

Das Gesetz nimmt also eine Vermutung vor, nach welcher der Hund den Eheleuten gemeinsam gehört, die widerlegt werden müsste. Wie eine Entscheidung des OLG Schleswig zeigt, ist dies nicht einfach (Beschluss vom 20.02.2013 – 15 UF 143/12):

Rechtsprechung: Hund gehörte dem Paar gemeinsam

„(…) denn keiner der geschiedenen Eheleute hat sein Alleineigentum beweisen können. Der auf Käuferseite allein durch die Antragsgegnerin erfolgte Abschluss des Kaufvertrages reicht nicht für den Beweis des Alleineigentums der Antragsgegnerin (vgl. Palandt/Brudermüller, 72. Auflage, § 1568 b BGB Rn. 6 mwN), und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsache der Bezahlung der Futter- und Tierarztkosten durch sie. 

 

Letzteres war Ausdruck der Handhabung der Beteiligten, dass sich die Antragsgegnerin um die finanziellen Belange der Eheleute kümmerte. Es kommt hinzu, dass die Versicherung und die Versteuerung über den Antragsteller liefen. Das Halten von mehreren Hunden gehörte zur Gestaltung ihres Zusammenlebens, was sich auch darin zeigt, dass der Antragsteller früher den einen oder anderen Hund teilweise mit zur Jagd nahm, wenn auch nur selten.

 

Davon, dass die Antragsgegnerin die einzige Bezugsperson für die drei Hunde, insbesondere für die streitgegenständliche Hündin, gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass der Antragsteller unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Für das Jahr 2010 trägt die Antragsgegnerin außerdem selbst vor, das Füttern habe ausschließlich der Antragsteller vorgenommen.“

 

Aus der Entscheidungsbegründung wird ersichtlich, dass bei Ehepaaren zumeist von einem gemeinsamen Eigentum an Haustieren auszugehen ist. Ein Hund der in der Ehezeit angeschafft wurde, gehört also in der Regel den Ehegatten gemeinsam (Amtsgericht Hersbruck, Beschluss vom 26.08.2016 – 01 F 303/16). Einfach ist es jedenfalls nicht, ein Alleineigentum nachzuweisen.  

 

Worauf kommt es nun bei einer Scheidung an, wenn der Hund gemeinsam angeschafft wurde?

Hierüber gibt § 1568b Abs. 1 BGB Auskunft: „Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.“

 

Billigkeit ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Er räumt dem Gericht einen Bewertungsspielraum ein. Es kann anhand von verschiedenen Faktoren prüfen, ob es im Einzelfall angemessen ist, dem einen oder dem anderen Ehegatten den Hund zuzusprechen.  

 

Ein Beispiel zur Bewertung der Billigkeit bietet die bereits zuvor zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck. In diesem Fall ging es um die Aufteilung von Hunden bei getrennt lebenden Eheleuten. Folgende Kriterien wurden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt. Sie sind als Anhaltspunkte anzusehen – es kommt allerdings immer auf den Einzelfall an.  

 

  • Aufteilung der Haushaltsgegenstände insgesamt

  • Näheverhältnis bzw. Bindung zu den Hunden

  • Überwiegende Zuständigkeit eines Partners für die Hunde

  • Im Zuge der Trennung an den Tag gelegtes Interesse an den Hunden (dieses darf nicht missbräuchlich an den Tag gelegt werden); Versorgung und Bemühungen um die Tiere

  • Wenn mehrere Hunde vorhanden sind, die seit vielen Jahren aneinander gewöhnt sind, kann es unangemessen sein, diese voneinander zu trennen. Anders kann es sich insbesondere bei Welpen verhalten, bei denen eine neue Prägung leichter fällt.

Umgangsrecht mit dem Hund nach einer Trennung

Es ist nicht weiter verwunderlich, dass nach dem Ende von Beziehungen der Verbleib von Hunden bzw. der Umgang mit ihnen strittig ist. Es kommt sogar durchaus vor, dass es sich um den einzigen nicht einvernehmlich regelbaren Aspekt bei einer Trennung bzw. Scheidung handelt.  

 

Da das deutsche Recht leider keine Regelung enthält, die ein Umgangsrecht für Hunde vorsieht, kommt es zunächst nur auf die Frage nach dem Eigentum an dem Hund an. Oftmals gelingt bei Ehepaaren der Eigentumsnachweis für den Hund nicht und ein Gericht würde nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit entscheiden.

 

Icon: Ein juristischer Tipp

Da ein solcher Rechtsstreit oft mit einem nicht unerheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand einhergeht, rate ich Hundehaltern in Trennung zunächst dazu, die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zu intensivieren.

 

Im Ergebnis sollte allen Beteiligten daran gelegen sein, eine Lösung zu finden, welche die Belange des Tieres berücksichtigt.


Auch Hunde können unter einer Trennung leiden. Soweit diesbezüglich Einigkeit besteht, ist schon viel gewonnen. Versuchen Sie in diesem Fall – wenn nötig mit einem gewissen zeitlichen Abstand – an einem neutralen Ort, um die Möglichkeiten eines „Umgangsrechts“ zu erörtern. Verschriftlichen Sie Ihre Vereinbarung, damit es später nicht zu Missverständnissen kommt.  

 

Sofern noch weitere Umstände strittig sein sollten, bietet es sich an, auch diese zu berücksichtigen. Auf rechtssichere Vereinbarungen ist hierbei unbedingt zu achten. Ansonsten kehrt womöglich nur vorübergehend Ruhe ein.  

 

Sollte auf diese Weise keine Einigung zu erzielen sein, bietet sich Mediation durch einen Rechtsanwalt an. Soweit keine einvernehmliche Lösung möglich ist, können Sie auch einen Anwalt beauftragen, der dafür sorgt, dass Ihnen der Hund zugesprochen wird. Selbiges gilt natürlich auch, wenn das Tier in Ihrem Eigentum steht und der Ex-Partner ihn nicht heraus gibt. Ein Sorgerecht für den Hund kann nach aktueller Rechtslage nicht eingeklagt werden.