Dürfen Schüler während der Unterrichtszeit demonstrieren?

Demonstration gegen den Krieg in der Ukraine von Schülern.

Friedliche Demonstrationen genießen verfassungsrechtlichen Schutz. Wie sieht es aber bei Schülern aus, wenn sie während der Unterrichtszeit demonstrieren? Müssen sie Strafen befürchten?



Demonstrieren als Schulpflichtverletzung

Kinder und Jugendliche sind nach dem Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes grundsätzlich verpflichtet, zur Schule zu gehen. Wer ungerechtfertigt Unterricht versäumt, verletzt seine Schulpflicht. Es stellt sich also die Frage, inwieweit die Teilnahme an Demonstrationen gerechtfertigt ist. 

Im Schulrecht gibt es Befreiungs- und Entschuldigungsgründe.

Im Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes findet man Ausnahmen von der Schulplicht. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht: Hierfür ist regelmäßig ein Antrag der Eltern erforderlich. In diesem muss ein Grund genannt werden, der eine Ausnahme ermöglicht. Die Schulen haben bei ihrer Entscheidung einen Spielraum. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von Ermessen. Bei der Ermessensausübung sind die zuvor genannten verfassungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.

     

  • Nachträgliche Entschuldigung des Schulversäumnisses: Auch hier ist ein gewichtiger Grund erforderlich. Die Gründe für und gegen die Teilnahme an einer Demonstration während des Unterrichts sind auch hier im Rahmen einer Ermessensentscheidung abzuwägen.

Ist eine Demonstration im Einzelfall ein ausreichender Grund für ein Schulversäumnis?

Ob ein Fehlen wegen der Teilnahme an einer Versammlung gerechtfertigt ist, ist also regelmäßig eine Abwägungsentscheidung.

 

Auf der einen Seite steht die Schulpflicht. Sie dient dazu, den verfassungsrechtlichen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen (Artikel 7 Absatz 1 GG). Ausnahmen von der Schulpflicht darf der Gesetzgeber auf besonders begründete Fälle beschränken (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2009 – 6 B 27.09).

 

Es wäre allerdings eine Fehleinschätzung, anzunehmen, dass der staatliche Bildungsauftrag der Teilnahme an Demonstrationen grundlegend entgegensteht. Immerhin sollen die Kinder und Jugendlichen nach mehrheitlichen Verständnis in unserer Gesellschaft zu mündigen Bürgern erzogen werden. Insoweit ist politisches Engagement sogar begrüßenswert.

 

Darüber hinaus können Schüler meist noch nicht an Wahlen teilnehmen. Von daher sind Demonstrationen für sie ein besonders wichtiges Mittel, um ihre politische Meinung zum Ausdruck zu bringen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit der Schüler ist also in jedem Fall beachtlich (Artikel 8 Absatz 1 GG).

 

Weiterhin ist das Erziehungsrecht der Eltern relevant (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG). Sprechen sich die Erziehungsberechtigten dafür aus, dass ihre Kinder an bestimmten Versammlungen teilnehmen dürfen, so ist dies bei der Abwägung zu berücksichtigen. Der elterliche Wille kann aber für sich genommen nicht ausschlaggebend sein. Die Teilnahme ist nicht allein von einer Erlaubnis der Eltern abhängig. Dies würde das Demonstrationsrecht ihrer Kinder zu stark entwerten.

 

Manchmal drücken die Lehrer auch „ein Auge zu“. Gelegentlich ermutigen sie ihre Schüler sogar, zu protestieren. So erlebte ich selbst es seinerzeit anlässlich der Invasion des Iraks im Jahr 2003 durch die sogenannte Koalition der Willigen. Nach meiner Auffassung profitieren Schüler davon, wenn sie sich eine Meinung zu dem Zeitgeschehen bilden und diese auch zum Ausdruck bringen.

 

Von Seiten der Schulen ist allerdings nicht immer mit Toleranz zu rechnen.

 

Der Grund für Proteste sollte überdies nur in Ausnahmefällen ausschlaggebend sein. Ansonsten nehmen die staatlichen Schulen einen problematischen Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit.  

 

Hierzu ein Beispiel: Wie die taz berichtet, soll Schülern in Hamburg, die aktuell gegen die russische Invasion in der Ukraine demonstrieren, keine Schulpflichtverletzung vorgeworfen werden. Anlässlich des G-20-Gipfels im Jahre 2017 verhielt sich dies noch anders. Zutreffend bemerkt die Autorin, dass es problematisch ist, wenn die Schulbehörden entscheiden, bei welchen Geschehnissen demonstrieren erlaubt ist (https://taz.de/Schuelerprotest-gegen-Ukraine-Krieg/!5839244/). 

 

Wie wir aufgezeigt haben, haben die Rechte der Schülerschaft tendenziell ein höheres Gewicht. Die Schulpflicht ist kein einseitiger Mechanismus, der unliebsamen Meinungsbekundungen entgegenstehen darf. In der Regel ist die Teilnahme an Demonstrationen daher gerechtfertigt.

 

Anders kann es sich lediglich in Ausnahmefällen verhalten. Zu denken ist etwa an lang anhaltende Schulstreiks. Allerdings können auch diese ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Gänzlich irrelevant ist der Anlass für die Proteste nämlich nicht! 

Folgen einer Schulpflichtverletzung

Welche Folgen kommen in Betracht, wenn Schüler während der Schulzeit demonstrieren? Wenn das Fernbleiben entschuldigt ist, stellt sich diese Frage nicht.

 

Problematisch kann anderenfalls zunächst sein, dass unentschuldigte Fehlzeiten in den Zeugnissen vermerkt werden.

 

Darüber hinaus ist insbesondere an folgende Konsequenzen zu denken: 

  • Geldstrafen, soweit eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist
  • Schulische Strafen: sogenannte Ordnungsmaßnahmen und pädagogische Maßnahmen

Auch diesbezüglich sind die Unterschiede in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer minimal.

Schulstreik als Ordnungswidrigkeit?

Meist ist erst bei einem länger andauernden Schulstreik oder gehäuftem Fernbleiben an eine Ordnungswidrigkeit zu denken. Von daher rechtfertigt die Teilnahme an einer einzelnen Demonstration in aller Regel keine Geldstrafe.

 

Selbiges gilt für weitere Zwangsmaßnahmen, die an die Eltern oder ihre Kinder gerichtet sind. 

Schulische Strafen

Demgegenüber ist durchaus an schulische Strafen zu denken. Dies sind die sogenannten pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. Zu ihnen können Sie bei Bedarf in einem weiteren Blogbeitrag mehr erfahren.

 

Von den pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen ist immer das mildeste zur Verfügung stehende Mittel zu wählen. Die Strafe muss lediglich geeignet erscheinen, die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Regelverstoßes beachtlich zu reduzieren. Wegen dem Demonstrationsrecht der Schüler ist hierbei allerdings Zurückhaltung geboten.

 

Folglich wird bei einem einmaligen Vorfall oftmals bereits ein Tadel bzw. eine Ermahnung ausreichend sein. 

Einen Schüler wegen einmaligem Fernbleiben am Unterricht empfindlich bestrafen?

Eine schwere Konsequenz ist in der Regel nicht zu befürchten. Bei Art und Höhe der Strafe ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Schüler an gesellschaftlicher Meinungsbildung mitwirkte.

 

Im Einzelfall können bei der Beurteilung aber gegebenenfalls noch weitere Aspekte einfließen. Exemplarisch:

  • die Dauer des Fernbleibens
  • Leistungsstand des Schülers und der konkret betroffene Unterricht
  • besondere Beeinträchtigungen des Schulbetriebs 
  • In Einzelfällen auch der Anlass für die Demonstration. Tendenziell ist dies allerdings nur bei einer Teilnahme an extremistischen und anderen extremen Veranstaltungen denkbar. 

Unentschuldigtes Fehlen im Unterricht - Sie benötigen einen Anwalt?

Es gibt viele Gründe, die zu einem Schulversäumnis führen. Im Falle von Demonstrationen sollte die Abwesenheit oftmals gerechtfertigt und von Seiten der Schulen entschuldigt sein. Haben Lehrer und Schulleitung allerdings keine Einsicht, dann biete ich als Anwalt Ihnen sehr gern meine Hilfe an.

 

Schüler, die an der Meinungsbildung teilhaben, verdienen Respekt und keine Strafen! Protest darf und soll Aufmerksamkeit erregen. Die teils unterschiedlichen Interessen der Generationen sind jedenfalls kein Grund manchen Protest zu fördern und anderen zu erschweren.