Tippgemeinschaft: gemeinsamer Gewinn etc. bei Lotto und Sportwetten

Die angekreuzten Lottozahlen von der Tippgemeinschaft der Rechtsanwaltskanzlei

Eine Tippgemeinschaft mit Freunden, Arbeitskollegen oder Familienmitgliedern ist schnell gegründet. Welche Risiken können sich aber beim gemeinsamen Spielen von Lotto und Sportwetten ergeben? Wie lassen sie sich vermeiden?

 

Bei den Gefahren ist nicht nur an die Aufteilung von Gewinnen zu denken. Ein Gewinn kann etwa auch ausbleiben, weil ein Mitglied der Tippgemeinschaft den Tippschein nicht abgegeben hat. Mit solchen und weiteren Fällen beschäftigen sich immer wieder Gerichte.

Tippgemeinschaft gründen

Eine Tippgemeinschaft lässt sich rasch mittels mündlicher Vereinbarung gründen. Tatsächlich wird bei einer geringen Personenzahl meist auf einen schriftlichen Vertrag verzichtet. In Folge ist die Übereinkunft allerdings nicht schriftlich dokumentiert, was zu vielfältigen Streitigkeiten führen kann.

 

Es mag zwar gängige Praxis sein, lediglich eine mündliche Absprache zu treffen. Dennoch empfehlen wir auch mit Freunden und Familienangehörigen zumindest eine rudimentäre schriftliche Dokumentation. Diese kann etwa folgende Aspekte umfassen:

 

  • Namen und Adressen von allen Personen aus der Tippgemeinschaft 
  • Anteil der zu zahlenden Beträge und der Gewinne je Spieler 
  • Dauer der Tippgemeinschaft (z.B. auf unbestimmte Zeit) und Beendigung/ Austritt
  • Zuständigkeit für die Abgabe der Tippscheine

 

Nachteilig ist an einem mündlichen Vertrag, dass es an einer ordentlichen Dokumentation fehlt. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann es sich deshalb anbieten, nachträglich einen Vertrag abzuschließen. So muss niemand befürchten, dass es noch zu Streitigkeiten hinsichtlich der Gewinnanteile kommen kann.

 

In der Praxis hilft bei einer fehlenden Verschriftlichung der Vereinbarungen oftmals gespeicherte elektronische Kommunikation (z.B. eine WhatsApp-Gruppe). Beispielsweise ist an die Ergebnisse der Ziehungen oder Sportereignisse zu denken, auf die gemeinschaftlich gesetzt werden soll.

Icon rechtlicher Tipp zu Nachweisen für die Gewinnaufteilung

Mit solchen Kommunikationsverläufen lassen sich auch bei Streitigkeiten – etwa hinsichtlich der Gewinnaufteilung – oftmals Nachweise führen. Entsprechend empfiehlt es sich, einschlägige Kommunikationsdaten erforderlichenfalls zu sichern.


Tippgemeinschaft ist regelmäßig eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Bei Tippgemeinschaften handelt es sich regelmäßig um Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Eine GbR ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, der unterschiedlichen Zwecken dienen kann (§ 705 BGB). Hierzu gehört auch die gemeinschaftliche Teilnahme an Lottoziehungen und Sportwetten.

  

Soweit sich Spieler zu einer GbR zusammengeschlossen haben, richten sich die Rechte und Pflichten der Spieler nach dem (mündlich abgeschlossenen) Gesellschaftsvertrag und den §§ 705ff. BGB.

 

Hier und bei den übrigen Aspekten kann es im Einzelfall auf diverse Details ankommen. Deshalb kann der Artikel lediglich eine erste Orientierung ermöglichen. Eine individuelle Rechtsberatung vermag er leider nicht zu ersetzen.

Gemeinsam Lotto oder Wette gewonnen?

Das gemeinsame Spiel ist von Erfolg gekrönt. Die Tippgemeinschaft hat also ihr Ziel erreicht. Wenn es keinen Streit hinsichtlich der Gewinnanteile gibt, ist es damit getan, allen Spielern zu gratulieren.

 

Leider treten öfters auch Konflikte wegen der Verteilung von Gewinnen auf; selbst unter Freunden und in Familien. Im Extremfall behauptet der Spieler, der über den Schein verfügt sogar, dass es keine Tippgemeinschaft gab. Auch kann ein Teil der Spieler (wahrheitswidrig) behaupten, dass Personen gar nicht (mehr) mitgespielt haben.

 

Wie ist der Gewinn zu verteilen?

Die Verteilung des Gewinns richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Oft gibt es bloß eine mündliche Vereinbarung bzw. Vertrag; die Anteile am Gewinn sind ausdrücklich besprochen –  ansonsten greift folgende Regel, die durchaus überrascht:

 

Alle Mitglieder der Tippgemeinschaft erhalten nach § 722 Abs. 1 BGB den gleichen Anteil am Gewinn – selbst wenn sie gegebenenfalls sehr unterschiedlich hohe Beiträge geleistet haben. Der Teufel liegt auch hier aber im Detail. Es ist nämlich insoweit die Grenze zur Sittenwidrigkeit zu beachten.

 

Außerdem kann eine anderweitige Vereinbarung auch konkludent, also unausgesprochen, vereinbart worden sein und von den Gerichten angenommen werden. So etwa durch eine bestimmte jahrelange Übung hinsichtlich der Gewinnverteilung.

Icon rechtlicher Tipp zu Dokumentation nach dem Gewinn

Nachteilig ist jedenfalls an einem nur mündlichen Vertrag, dass es an einer ordentlichen Dokumentation fehlt. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann es sich deshalb anbieten, nachträglich einen Vertrag abzuschließen.


So muss niemand befürchten, dass es noch zu Streitigkeiten hinsichtlich der Gewinnanteile kommen kann. Selbst wenn alle Beteiligten wohlmeinend sind, kann es nach einem Gewinn berechtigte Streitpunkte geben.

Tippschein wurde nicht abgegeben

Ein Mitspieler hat den Tippschein nicht – wie verabredet – ausgefüllt und eingereicht? Wenn deshalb ein Gewinn entgangen ist, sind die anderen Beteiligten natürlich zu Recht verärgert. Können sie auch Schadensersatz verlangen?

 

Wenn keine schriftliche Vereinbarung besteht, stehen die Chancen beim Lotto eher niedrig; bei Sportwetten sind sie hingegen tendenziell höher. Der Unterschied zwischen Lotto und Sportwetten liegt insbesondere an den abweichenden Gewinnchancen und der Höhe des jeweils zu erwartenden Gewinns.

 

Den Gerichten geht es darum, ob eine rechtliche Verbindlichkeit des Mitspielers zu bejahen ist, der die Scheine einreichen sollte. Dies hängt von diversen Faktoren ab.

Zunächst ist zu beachten, dass das Einreichen der Spielscheine durch ein Mitglied der Spielgemeinschaft meist ohne Vergütung erfolgt.

 

Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof 1974 über einen Schadensersatzanspruch bei einem entgangenen Lottogewinn entschieden. In dem Fall fehlte es an einem schriftlichen Vertrag. Dies habe laut Urteilsbegründung regelmäßig zur Folge, dass keine Verbindlichkeit des beauftragten Mitspielers anzunehmen ist.

 

Würde man hingegen eine rechtliche Pflicht für den beauftragten Mitspieler annehmen, dann würde dies für ihn ein außerordentliches Schadensersatzrisiko begründen. Für den Betroffenen sei das nicht zumutbar, wenn er sich unentgeltlich dazu verpflichtet hat, die Spielscheine einzureichen.


„Es kann leicht vorkommen, dass er das Ausfüllen der Wettscheine wegen anderweitiger Verpflichtungen unterlässt, es vergisst oder versehentlich andere Zahlen ankreuzt als vereinbart.“

 

„Wenn aber ein Schaden eintritt, kann dieser eine außergewöhnliche Höhe erreichen, insbesondere bei Gewinnen der I. und II. Gewinnklasse. Die Ersatzpflicht hätte in diesen Fällen für den beauftragten Spieler vielfach eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge; jedenfalls würde sie ihn ungleich härter treffen, als wenn den Mitspielern ein Ersatzanspruch wegen des entgangenen Spielgewinns, mit dem sie nicht ernsthaft rechnen konnten, versagt wird.“

 

Zu ersetzen wäre ein Spielgewinn, „der, soweit es die höheren Gewinnklassen betrifft, nur einen unverhältnismäßig geringen Einsatz gekostet hat und für den Gewinner, wenn er eingetreten wäre, einen ganz außerordentlichen – zwar erhofften, aber gar nicht zu erwartenden – Glücksfall bedeutet hätte.“

 

„Im Allgemeinen würde es auch dem Gedanken des gemeinsamen Spiels widersprechen, den beauftragten Spieler, der das Ausfüllen der Wettscheine ohne Entgelt übernimmt, für etwaige Fehler nach Rechts- und Schadensersatzgrundsätzen haftbar zu machen. Eine Spielgemeinschaft wird – abgesehen von dem Motiv, Spannung und Erfolg oder Misserfolg des Spiels gemeinsam zu erleben – meist mit dem Ziel verabredet, durch den erhöhten Einsatz die geringe Gewinnchance etwas zu erweitern.

 

Dagegen liegt es völlig außerhalb der Vorstellung der Beteiligten, dass sich aus ihrem Zusammenschluss für einen von ihnen ein – unter Umständen existenzvernichtende – Schadensersatzpflicht ergeben könnte. Keiner der Spieler würde, falls die Frage im Voraus bedacht und ausdrücklich erörtert würde, ein solches Risiko übernehmen oder es den Mitspielern zumuten.“

Dies veranschaulichen folgenden Elemente der Urteilsbegründung:

Gleichzeitig kommt in der Entscheidung zum Ausdruck, dass es auch anders gelagerte Fälle geben kann. Zu denken sei an Fälle, in denen das Glücksspiel von einem geschäftlichen Zweck überlagert wird. So verhalte es sich etwa, wenn

 

  • für die Durchführung des Spieleinsatzes ein Entgelt bezahlt wird oder
  • sich mehrere Kaufleute aufgrund planmäßiger und spekulativer Überlegungen zusammengetan haben und mit besonders hohen Einsätzen spielen.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Mai 1974 – II ZR 12/73.) 

 

Streitigkeiten bei Gewinn von Tippgemeinschaft? Hilfe von der Rechtsanwaltskanzlei Holstein!

Wenn Sie eine individuelle Beratung wünschen, dann kontaktieren Sie uns gern unverbindlich. Natürlich unterstützen wir Sie tatkräftig dabei, dass Sie vom Gewinn den Anteil erhalten, der Ihnen auch zusteht.

 

Auch wenn Sie einen sicheren Gewinn oder einen Gewinnanteil erspielt haben, gilt häufig: Das Geld ist ohne gründliche anwaltliche Beratung nach dem Lottogewinn schneller weg, als gedacht. Damit auch dies nicht geschiet, helfen wir Ihnen gern bundesweit.