Geliebtentestamente - Ehebruch und Erbe?

Die Geliebte oder der Geliebte eines verheirateten Verstorbenen soll erben. Ist es zulässig, wenn jemand erst die Ehe bricht und dann sogar einen Teil seines Vermögens an die Geliebte oder den Liebhaber vererbt? Sind solche Testamente von untreuen Ehegatten wirksam? Wie ist Ihr Bauchgefühl? 

 

Juristen denken in diesem Zusammenhang an Sittenwidrigkeit. Allerdings hat sich die Auffassung der Gerichte im Laufe der Zeit deutlich geändert. Geliebtentestamente veranschaulichen, dass moralische Urteile durchaus auch rechtliche Wertungen beeinflussen können.

Die betrogene Ehefrau schaut sich am Meer den Sonnenuntergang an und wird nicht erben.

Sittenwidrigkeit von Testamenten

Wann sind Testamente sittenwidrig? Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es nur eine allgemeine und kurz gehaltene Bestimmung: 

 

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ (§ 138 Absatz 1 BGB)

 

Diese Bestimmung ist reichlich abstrakt. Eine Antwort findet man also nur im Wege der Interpretation. Die grundlegende Definition der „guten Sitten“ hilft auch nur bedingt. Nach dieser ist das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden maßgeblich.

 

Bei diesem Verständnis besteht allerdings eine Gefahr. Individuelle Wert- und Moralvorstellungen könnten in die rechtliche Beurteilung einfließen. Letztlich gibt es in unserer pluralistischen Gesellschaft aber kaum allgemein verbindliche Vorstellungen dieser Art. Grundsätzlich greifen die Gerichte deshalb inzwischen auf Wertvorstellungen beziehungsweise grundlegende Aussagen unserer Rechtsordnung zurück.

 

Wie verhält es sich nun bei den Geliebtentestamenten? Im Laufe der Zeit haben die Gerichte ihre Haltung gegenüber diesen Erbvorgängen geändert. Dies veranschaulicht, wie sich Moral beziehungsweise der Zeitgeist auf die Rechtsprechung auswirken kann.

 

Früher vertrat die Rechtsprechung die Auffassung, dass Geliebtentestamente grundsätzlich sittenwidrig sind. Die Gerichte unterstellten einfach pauschal eine unredliche Gesinnung des Erblassers. Der Bundesgerichtshof begründete dies sogar mit allgemeiner Lebenserfahrung. Was damals selbstverständlich gewesen sein mag, erscheint inzwischen absurd.

Geliebtentestamente wurden zunächst generell als sittenwidrig angesehen

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1956 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit Geliebtentestamenten. Den entscheidenden Grund für die Sittenwidrigkeit solcher Testamente erblickte das Gericht in der unredlichen Gesinnung der Erblasser (BGHZ 20, 71 (73f.)) – also in der Motivation die Testamente zu errichten.

 

Letztwillige Zuwendungen von verheirateten Männern an ihre Geliebten sah das Gericht generell als sittenwidrig an, wenn sie auf folgenden Beweggründen beruhten:

 

  • die Fortsetzung des ehebrecherischen Verhältnisses fördern
  • oder die Geliebte für geschlechtliche Hingabe belohnen (BGHZ 20, 71 (72)).

 

Verheirateten Männern unterstellte das Gericht aufgrund von Lebenserfahrung generell, dass deren Zuwendungen an Geliebte dazu bestimmt sind, diese gefügig zu halten (BGHZ 20, 71 (75)). In Testamenten bedachte Geliebte mussten deshalb nachweisen, dass die Zuwendung einem anderen Zweck diente.

 

Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Sittenverstoß fungierte folglich die außereheliche Beziehung selbst und nicht der Inhalt des Testaments (Paal, JZ 2005, 436 (437)). 

Wandel Rechtsprechung / Moral

Wie hat sich die Rechtsprechung im Laufe der Zeit geändert? In einer Entscheidung aus dem Jahr 1970 wertet der Bundesgerichtshof außerehelichen Beziehungen differenzierter (BGHZ 53, 369 (376)).

 

Allein der Umstand, dass zwischen bedachter Person und Erblasser eine sexuelle Beziehung bestand, begründete keine Sittenwidrigkeit mehr. Anders sollte es sich nun bloß noch verhalten, wenn das Testament ausschließlich einen Entgeltcharakter trug.

 

Ferner distanzierte der Bundesgerichtshof sich von dem Erfahrungssatz, dass die Verfügungen generell dazu dienen, die Geliebten gefügig zu halten. Er meinte jetzt, dass sich langjährige Beziehungen in aller Regel nicht im Sexualbereich erschöpfen würden. (BGHZ 53, 369 (380))

 

Im Anschluss ging die Rechtsprechung davon aus, dass Geliebtentestamente nur dann sittenwidrig sind, wenn der verheiratete Erblasser seine Freundin mit der letztwilligen Zuwendung ausschließlich für ihre sexuelle Hingabe belohnen oder die sexuelle Beziehung sichern will (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 - 3Wx 100/08). Ein solches Motiv dürfte in der Praxis kaum zu beweisen sein (Siebert, Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen, S. 28). 

Einfluss des Prostitunionsgesetzes auf Geliebtentestamente

Mit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes könnte sich erneut ein Wandel vollzogen haben. Es wird vertreten, dass inzwischen auch letztwillige Verfügungen wirksam sind, denen ein außereheliches Verhältnis zugrunde liegt, welches rein sexueller Art ist (Schnabel/ Hamelmann, Jura 2009, 161 (165)).

 

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Prostitutionsverträge nicht mehr sittenwidrig sein sollen (BT-Drs. 14/5958, S.4). Diese Wertung ist also entweder im Wege des Erst-Recht-Schlusses auf die Geliebtentestamente zu übertragen oder wenigstens bei der Auslegung von § 138 Absatz 1 BGB zu berücksichtigen (Schnabel/ Hamelmann, Jura 2009, 161 (163)). 

Fazit: Geliebte können erben - es kommt aber auf die Details an

Die Rechtsprechung stufte Geliebtentestamente ursprünglich durchweg als sittenwidrig ein. Die Gerichte sanktionierten die sittlich missbilligte Beziehung, während das Rechtsgeschäft faktisch nicht auf seine Sittenwidrigkeit hin überprüft wurde (Paal, JZ 2005, 436 (437)).

 

Allerdings vollzog sich ein Wandel in der Rechtsprechung. Ab diesem Zeitpunkt kam es darauf an, ob die Zuwendungen dazu dienen, eine Beziehung rein sexueller Art aufrechtzuerhalten.

 

Inzwischen dürften alle Zuwendungen an Geliebte – ohne Berücksichtigung der Motivation – zulässig sein.

 

Das Gesetz ist die ganze Zeit über gleich geblieben. Lediglich die Auslegung hat sich mehrfach geändert. Auch was heute selbstverständlich erscheinen mag, kann in einiger Zeit rechtlich anders beurteilt werden.

 

Es ist generell möglich, Liebhaber als Erben einzusetzen. Allerdings sind die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften beachtlich. Dies bedeutet etwa, dass Kindern zumindest der Pflichtteil zusteht. Daher sollten entsprechende Testamente nicht leichtfertig erstellt werden. Ansonsten könnten sie einer Überprüfung nicht standhalten.